Glyphosatausgleich

Der Einsatz von Glyphosat ist im Wasserschutzgebiet seit dem 08.09.2021 verboten. Durch dieses Verbot im WSG kann ein wirtschaftlicher Nachteil gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 NWG i. V. mit § 52 Abs. 5 WHG entstanden sein, dieser ist nach Auffassung des Niedersächsischen Umweltministeriums ausgleichsfähig ist. Durch das Verbot kann je nach Kultur und Anbauverfahren ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sein.

Es dürfen nur Flächen beantragt werden, auf denen ein tatsächlicher Nachteil entstanden ist. Es darf folglich nur Ausgleich auf Flächen beantragt werden, auf denen 2022 und/oder 2023 Glyphosat zum Einsatz gekommen wäre.  Auf Flächen mit der Freiwilligen Vereinbarung I.E Begrünung (z.B. Zwischenfrucht nach Getreide oder Untersaaten) ist der Einsatz von Glyphosat zur Beseitigung der Maßnahme untersagt. Dies ist zu berücksichtigen.

Der Ausgleich kann beim Wasserversorgungsunternehmen beantragt werden.

Um den Ausgleich möglichst fair zu gestalten, bietet der Wasserversorger einen Einzelfallausgleich an. Hierfür muss anhand einzelbetrieblicher Daten eine Betroffenheit belegt werden. Die Antragsformaulare befinden sich unterhalb des Textes als Download bereit.

Auf der LWK-Seite kann unter dem Webcode 01042432 eine Berechnungsgrundlage sowie weitere Information eingesehen werden.  

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

 

  • Schlagbezogene Aufzeichnungen WSG
  • Nachweis Glyphosateinsatzes in den Vorjahren außerhalb des WSG
  • Flächen- oder Randbehandlung mit einer Begründung
  • Flächen- und Anbaunachweis
  • Individuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung

Schlagaufzeichnung incl. Angabe der alternativ durchgeführten Maßnahmen wie z.B. mechanische Unkrautbekämpfung oder Einsatz von Ersatzmitteln sind auf dem Betrieb vorzuhalten.

 

Formulare Ausgleichsleistungen

Hier finden Sie die Formulare für den Antrag auf Ausgleichsleistungen in Buxtehude, Stade und für den Trinkwasserverband Stader Land:

Schlagkartei Wasserschutz

Für Flächen in Wasserschutzgebieten sind Schlagkarteien zu Pflanzenschutz- und Düngungsmaßnahmen durchzuführen. Auf Ackerschlägen ist auch eine Schlagbilanz zu berechnen. Entsprechende Schlagkarteiformulare sind über die Agrarberatung verfügbar.

Antrag für Grünlandumbruch

Der Umbruch von Grünlandflächen, einschießlich Neuansaat, ist genehmigungspflichtig. Zuständige Behörde ist das Umweltamt des Landkreises Stade. Eine Vorabberatung ist unbedingt zu empfehlen.